Brandschutztüren und -abschlüsse

aus Aluminium, Stahl, Holz und Glas

Brandschutztüren retten leben in dem sie die Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem Gebäude unterbinden und dadurch Fluchtwege sichern, sowie Vermögenswerte schützen. Wir bieten Ihnen Beratung, Planung, Montage, Service und Instandhaltung von Feuer- und Rauchschutztüren als Stahlblech-, Alu-Rahmen-Glas-, Stahl-Rahmen-Glas- und Holzkonstruktion. Gewünschte Zusatzfunktionen wie Meldekontakte, Feststellanlagen, Fluchtwegsysteme liefern wir ihnen als integrierte Löung zulassungskonform mit und schaffen mit Lösungen aus einer Hand optimale Planungssicherheit bei Ihrem Projekt.

Unsere Leistung rund um Brandschutztüren und -abschlüsse:

  • Beratung
  • Planung
  • Herstellung
  • Montage
  • Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung

Optional mit Einbruchschutz, Beschusshemmung und Schallschutz

Brand- und Rauchschutztüren können auch als einbruchhemmende Türelemente der Widerstandsklassen RC2, RC3 und RC4 nach DIN EN 1627, sowie beschusshemmend ausgeführt werden. Auf Wunsch können diese Funktionen um eine erhöhte Schallhemmung bis in den hochschalldämmenden Bereich erweitert werden.

Müssen Brandschutztüren jährlich gewartet werden?

Eine direkte gesetzliche Wartungspflicht gibt es für Brandschutztüren (ohne Feststellanlagen) nicht, jedoch führen folgende Punkte zu einer unabdingbaren jährlichen Wartungspflicht von Brandschutztüren und -abschlüssen.

  • Der Eigentümer haftet Dritten gegenüber für Schäden, die aufgrund einer Funktionsstörung der Brandschutztür entstehen, in unbegrenzter Höhe aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten Brandschutztür Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die bis zur Nutzungsuntersagung des Gebäudes führen können.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf unzureichende Wartung zurückzuführen sind (vgl. DIN 4102, Teil 18, Nr.1.2).
  • Eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Brandschutzvorrichtungen kann zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers führen (§ 7 Ziff. 1.a AFB 97).

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